Satzung des

 

Naturheilvereins Lörrach 1906 u. Umgebung  e.V.

 

 

Satzung


§ 1 Name und Sitz
a) Der Verein führt den Namen„ Naturheilverein Lörrach 1906 u. Umgebung e.V.“
Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht in Lörrach.
Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins: „ Naturheilverein Lörrach 1906 und Umgebung .e.V.“, abgekürzt:„ NHV Lörrach 1906 u. Umg. e.V.“
b) Der Sitz des Vereins ist Lörrach.
c) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
d) Der Verein führt obenstehendes Logo.


§ 2 Zweck und Ziele
a) Der Verein will die naturgemäßen Lebens- und Heilweisen verbreiten und ihr wegen ihrer gesundheitlichen, sozialen, ethischen, kulturellen und volkswirtschaftlichen Bedeutung in allen Bevölkerungskreisen praktische Bedeutung verschaffen.
b) Der Verein will der öffentlichen Gesundheitsfürsorge und den besonderen Therapierichtungen und natürlichen Heilweisen dienen durch
- Vortragstätigkeiten,
- gesundheitliche Aufklärung in allen Medien,
- Gesundheitsaktionen, (z.B. Naturheiltage)
- Gymnastikgruppen, Walking,
- Selbsthilfegruppen für einzelne Krankheitsbilder,
- Kräuterführungen und Wanderungen,
- Schulungsmaßnahmen,
- Zusammenarbeit mit Vertretern der Heilberufe (Ärzte, Psychologen, Heilpraktiker und 

   Hilfsberufe sowie Schulen)
- Dokumentationen und Darstellung einzelner besonderer Therapierichtungen und

   natürlicher Heilweisen
- Naturheilkunde - Stammtisch
- und andere Maßnahmen.


§ 3 Gemeinnützigkeit
a) Der Verein verfolgt im Rahmen von §2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
b) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
c) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
d) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.


§ 4 Verbandsmitgliedschaft
a) Der Verein ist Mitglied beim „Deutschen Naturheilbund e.V.“(Prießnitz-Bund), kurz „DNB“ genannt.
b) Sitz des DNB ist Neulingen.
c) Der Verein erkennt die Satzung, Ordnungen und Bestimmungen des Bundes gemäß Absatz (a) als verbindlich an.
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§ 5 Mitgliedschaft
a) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechtes werden, über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand.
b) Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt und haben die gleichen Rechte wie alle Mitglieder.


§ 6 Beendigung und Verlust der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss. Letzterer erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Die Kündigung muss 3 Monate vorher beim Vereinsvorsitzenden schriftlich erfolgen.
b) Ein vorzeitiger Austritt kann, bei einem unverschuldeten Notfall, vom Vorstand nach Prüfung genehmigt werden.
c) Eine Streichung ist zulässig, wenn ein Mitglied mit seinem laufenden Beitrag mehr als 6 Monate im Rückstand ist und trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb von2 Wochen nach der 2. Mahnung bezahlt.
d) Durch Ausscheiden, Austritt oder Ausschluss verliert das Mitglied jeden Anspruch an das Vereinsvermögen.


§ 7 Beitragsleistungen und Pflichten
a) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Es wird um Genehmigung zum Bankeinzug gebeten. Das Abbuchen erfolgt in den ersten 2 Monaten des laufenden Jahres. Neumitglieder schulden den Betrag für das restliche Jahr anteilig.
b) Mitglieder, bei denen kein Bankeinzugsverfahren vorliegt, verpflichten sich, den Beitrag jährlich bis spätestens 1. April des lfd. Jahres zu entrichten, ansonsten wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben.
c) Die Gestaltung der Mitgliedsbeiträge ist in der Beitragsordnung geregelt, die vom Gesamtvorstand beschlossen wird.
d) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 8 Allgemeine Mitgliedschaftsrechte und Pflichten
a) Die Mitglieder verpflichten sich:
a. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern;
b. das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
c) Jedes Mitglied hat das Recht, an den öffentlichen Veranstaltungen des
b) Vereins, des Deutschen Naturheilbundes und seiner angeschlossenen
c) Vereine zu ermäßigtem Eintrittspreis teilzunehmen. Außerdem werden
d) jedem Mitglied die sonstigen Vergünstigungen des Vereins gewährt.
e) Jedes Mitglied ist wahl- und stimmberechtigt.
§ 9 Datenverarbeitung
a) Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern, löschen und nutzen.
b) Die Übermittlung von gespeicherten Daten ist nur an Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind.
c) Der Schatzmeister darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um die kosten- und zeitsparende Möglichkeit des Lastschriftverfahrens bei Zahlungen an den Verein zu nutzen.
d) Vom Verein angestellten und ehrenamtlich tätigen Personen (Übungsleitern) dürfen Daten der von ihnen betreuten Mitgliedergruppen übermittelt werden, soweit dies zu ihrer Tätigkeit notwendig ist.
a) Adress- und Geburtstagslisten (Namen, Anschrift, Telefon, Geburtstag) dürfen für einzelne Gruppen im Verein erstellt werden und an alle darin aufgeführten Mitglieder übermittelt werden.
e) Ausnahmen bedürfen eines einstimmigen Vorstandbeschlusses und sind der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
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§ 10 Die Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat


§ 11 Der Vorstand
a) der Vereinsvorstand besteht aus:
a. dem /der ersten Vorsitzenden
b. dem /der zweiten oder stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem /der Schriftführer/in
d. dem /der Schatzmeister/in
e. und bis zu weiteren4Vorstandsmitgliedern.
b) Der erste und der stellvertretende Vorsitzende vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich, nach § 26 BGB.
b) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist für weitere Wahlperioden möglich. (Der Vorstand kann im rollierenden System gewählt werden, die Reihenfolge der Wahl bestimmt der Vorstand.)
c) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Restvorstand berechtigt, für die Restlaufzeit der Wahlperiode ein Vereinsmitglied als Ersatz für das ausscheidende Vorstandsmitglied zu berufen.
d) Jedes Vorstandsmitglied kann einzeln von der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder abgewählt werden.
e) Der Vorstand kann Arbeitsausschüsse bilden, die ihm zuarbeiten.
f) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, einschließlich des ersten oder stellvertretenden Vorsitzenden. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
g) Der Vorstand kann Maßnahmen bis zu einem Kostenaufwand von 2000.-EURO/Jahr selbst entscheiden.


§ 12 Der Beirat
a) Der Beirat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die von der Versammlung gewählt werden. Die Amtszeit beträgt jeweils 3 Jahre, jedoch soll jährlich 1 Mitgliedneu gewählt werden (beginnend in alphabetischer Reihenfolge).
b) Die Aufgaben des Beirates sind:
1. Prüfung der Rechnungsbelege nach BGB
2. Schiedsgericht gem. § 6 Abs.c
3. Weitere Aufsichtsaufgaben, welche die Mitgliederversammlung beschließt.


§ 13 Allgemeine Grundsätze für die Organe und deren Mitglieder
a) Alle Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
b) Die Mitglieder des Vorstandes erhalten ihre nachgewiesenen Aufwendungen / Auslagen ersetzt. Der Vorstand (erweitert) kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern bzw. Funktionen eine angemessene Vergütung und / oder eine angemessene Aufwandsentschädigung, auch für normale im Verein tätige Mitglieder im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen (max.€ 720,-).
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§ 14 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet 1x jährlich statt.
b) Zu jeder Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 (zwei) Wochen zu laden.
c) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung hat das Recht, in ihrem Verlauf eine Vertagung noch nicht behandelter Tagesordnungspunkte zu beschließen unter genauer Angabe von Zeit und Ort der Fortsetzung der MV; in solchen Fällen bedarf es einer zusätzlichen Ladung nach Satz 1 nicht.
d) Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, unabhängig davon, wie viele Mitglieder anwesend sind.
e) Anträge von Mitgliedern müssen mindestens 5 (fünf) Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich oder in Textform mitgeteilt werden. Sie sind in die Tagesordnung aufzunehmen.
f) Anträge, die in der Versammlung gestellt werden, können in der Versammlung sachlich nur behandelt werden, wenn die Behandlung durch mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder befürwortet wird.
g) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
h) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
i) Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszweckes können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, von sich aus vornehmen. Darüber sind die Mitglieder dann im nächsten Rundschreiben zu informieren.
j) Eine außerordentliche Mitgliederversammlungen wird auf Beschluss des Vorstandes, oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder einen Antrag in Schrift- oder Textform stellen, mit einer Frist von 2 (zwei) Wochen vom Vorstand einberufen. § 14 b) – i) gelten entsprechend.
k) Die Mitgliederversammlung nimmt die Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer vor.
l) Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist mindestens von 2 Vorstandsmitgliedern, sowie einem Mitglied der Versammlung zu unterzeichnen.


§ 15 Wahl
a) Die Wahl der Vereinsorgane ist geheim.
b) Liegt nur ein Vorschlag für ein Amt vor, so erfolgt die Wahl per Akklamation, es sei denn, dass mindestens 1 Wahlberechtigter geheime Wahl beantragt.
c) Von mehreren Bewerbern ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
d) Bei Listenwahl sind die Bewerber mit den meisten Stimmen gewählt.
e) Die nachfolgenden gelten in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen als Ersatzmitglieder, soweit Ersatzmitglieder gewählt werden müssen.


§ 16 Abteilungen
a) Der Verein kann mehrere Abteilungen integrieren z.B.:
a. Walkinggruppe
b. Gymnastikgruppe
c. Wandergruppe
d. Selbsthilfegruppen
e. Jugendgruppe
f. etc.
b) Die Vereinssatzung ist für alle Abteilungen bindend.
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c) Für die einzelnen Gruppen können Übungsleiter oder Abteilungsleiter bestellt werden. Dies unterliegt dem Vorstand.
d) Die Bezahlung der Übungsleiter erfolgt nach den Richtlinien der Finanzordnung des Landes bzw. nach der Abgabeverordnung.
e) Fortbildungskosten für Übungsleiter können auf Beschluss des Vorstandes übernommen werden.


§ 17 Vereinsjugend
a) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr aus dem Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze gemäß § 3 dieser Satzung unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
b) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
c) Der/die Vereinsjugendleiter/-in bzw. der/die Stellvertreter/-in sind Mitglied des Gesamtvorstandes.
d) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Satzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung.
e) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.


§ 18 Vereinsordnungen
a) Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe eine Vereinsordnung.
b) Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteile dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.
c) Für den Erlass, Änderungen und Aufhebungen einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der Vorstand zuständig, sofern nicht an anderer Stelle dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.
d) Vereinsordnungen können bei Bedarf für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden:
a. Geschäftsordnung des Vereins
b. Finanzordnung
c. Beitragsordnung
d. Wahlordnung
e. Jugendordnung
f. Ehrenordnung
d) Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Mitgliedern bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.


§ 19 Kassenprüfung
Gegenstand der Prüfung ist:
a) Jahresabschluss des Vereins
b) Buchhaltung des Vereins mit Belegen
c) Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Buchprüfungsbestimmungen
d) Überprüfung des Inventars und des Vereinsvermögens
e) Überprüfung der Abschlusszahlen aus dem Vorjahr mit den Eröffnungszahlen des Prüfungsjahres
f) Wurden die steuerlichen Vorschriften beachtet?
g) Wurden die Mittel satzungsgerecht verwendet? (Gemeinnützigkeit)
h) Prüfung der allgemeinen Finanzsituation des Vereins
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§ 20 Haftung
a) Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
b) Für fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung des Vereinseigentums haftet das Mitglied und hat dem Verein vollen Schadensersatz zu leisten.


§ 21 Haftungsausschluss
Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.


§ 22 Vereinszeitschrift
gestrichen


§ 23 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
b) In dem Beschluss sind die vertretungsberechtigten Liquidatoren festzulegen.
c) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Naturheilbund e.V. mit derzeitigem Sitz in Neulingen, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 24 Gesetzliche Vorschriften
a) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des BGB.
b) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Lörrach.


§ 25 Gültigkeit der Satzung
a) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 15. April 2018 beschlossen.
b) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
c) Alle bisherigen Satzungen und Ordnungen des Vereins treten damit außer Kraft.


Datum: 15. April 2018   awk 08/2018